Klage gegen Berg­reise­veranstalter

Geführte Tour: Kein Schadensersatz für Bergsteigerin

Das Amtsgericht München hat die Schadensersatzklage einer Bergsteigerin abgewiesen.

Geführte Tour: Kein Schadensersatz für Bergsteigerin
© Picture Alliance / Schoening

Zum Hintergrund: Im August 2019 hatte ein Münchner Ehepaar bei einem Berg­reise­veranstalter eine geführte Hochtourenwoche im Wallis gebucht. Bereits am zweiten Tourentag klagte die Münchnerin über schwere Kopfschmerzen und Atemprobleme. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich, so die Bergsteigerin, am dritten Tourentag noch weiter verschlechter, die beiden Bergführer der Gruppe hätten darauf aber keine Rücksicht genommen, sondern sie "wie einen Hund" bis zum nächsten Etappenziel "hinter sich hergezogen."

Nachdem die Klägerin über Nacht auch noch Schüttelfrost bekommen hatte, informierte sie die Bergführer darüber, die Tour abbrechen zu wollen. Ihre Bitte, sie bis zum Ausgangspunkt zu begleiten oder einen Hubschrauber zu organisieren, hätten die beiden Bergführer mit der Begründung abgelehnt, dass sie den Abstieg auch problemlos alleine bewältigen könne.

Dies tat die Frau auch, ihr Mann setzte die Tour mit der Gruppe fort. Zu Hause in München sei bei der Klägerin ein beidseitiger Paukenerguss und eine Kieferhöhlenentzündung diagnostiziert worden, an deren Folgen sie bis heute zu leiden habe. 

Nach Ansicht der Bergsteigerin hätten die beiden Bergführer im eklatanten Maße ihre Plichten verletzt, da sie eine kranke Person alleine ihrem Schicksal überlassen hätten. Der Berg­reise­veranstalter argumentiert hingegen, dass die Münchnerin die Tour - auf ihren eigenen Wunsch hin - am zweiten Tag fortgesetzt habe und auch den Abstieg zum Ausgangspunkt selbständig (ohne ihren Mann) bewältigt habe. 

Das Amtsgericht München hat den Schadensersatzanspruch der Bergsteigerin mit der Begründung verneint, da die Leistungen der Reise ohne einwandfrei erbracht worden wären. Die Klägerin hätte eine sechstägige Hochtourenwoche im Wallis mit Bergführern gebucht. Dass sie - aufgrund ihres Gesundheitszustandes - nur vier Tage davon in Anspruch nehmen konnte, liege nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. 

Dieser hätte sich durch den Abbruch der Tour seitens der Klägerin keine Kosten gespart, da die Tour mit den verbliebenen Teilnehmer:Innen fortgesetzt worden sei, argumentierte das Amtsgericht. Die Münchnerin hatte 800 Euro für nicht mehr in Anspruch genommene Bergführerkosten sowie rund 190 Euro für ihre selbst organisierte Rückreise gefordert. 

6 Kommentare

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Lea

Gott sei Dank gibt´s auch Kerle wie Marcel. Bzgl. des Tourleiters kann man ja geteilter Meinung sein, aber nett ist es nicht, sein Mädl allein den Berg runter zu schicken.

Marcel auf unserer Facebook-Seite

Was für ein Ehemann.... Da fehlen mir echt die Worte. Niemals lasse ich meine (bald) Frau allein die Tour absteigen.

Gertrude auf Facebook

Ah, geh! Wenn man krank ist, bricht man eine Tour ab. Von einer Hütte steigen viele Leute alleine ab, wenn man dazu nicht gerade einen Gletscher überqueren muß. Und was das "Nachziehen wie einen Hund" betrifft, ich habe oft Bergführer gesehen, die Leute nachziehen, vor allem, wenn diese unbedingt unter allen Umständen einen namhaften Berg besteigen wollen, ohne dafür die nötige Eignung, Erfahrung und Kondition zu haben.

Herpfar

@ allmo:
Es ist eine Errungenschaft unseres Rechtssystems, dass jeder klagen darf - Gott sei Dank und ich würde mit keinem anderen Land tauschen mögen.
Aber: Es bestätigt und hebt die Laune, wenn Gerichte bodenständig urteilen und wir diese Urteile nachvollziehen können.
Ein schönes Wochenende miteinander

SiGi

Typisch, alles in Anspruch nehmen wollen, nicht abbrechen wollen, sich selbst überschätzen, der eigene Mann steht seiner Frau nicht einmal bei und verzichtet nicht auf die Tour, das ist schon höchst verdächtig, den Abstieg eh selbst geschafft, das klingt nach Beziehungskriese, dann noch Schadensersatz einklagen. Ein großes Lob dem Gericht für die ganz weise Entscheidung.

allmo

Traurig, dass heutzutage jeder einfach klagen darf...