Grund dafür ist eine Anordnung des Darmstädter Amtsgerichts, die der örtlichen DAV-Sektion vorschreibt, dass die von ihr betriebene Kletterhalle als Gewerbe ins Handelsregister eingetragen werden muss. Macht das Beispiel bundesweit Schule, könnte dies für den DAV weitreichende Konsequenzen haben.
Denn steuerrechtlich gelten die 200 Kletterhallen des Alpenvereins als sogenannte "Zweckbetriebe"; die von ihnen erwirtschafteten Überschüsse müssen vom Verein nicht versteuert werden. Dieses Privileg würde entfallen, wenn die Sportstätten des DAV künftig vom Fiskus als Gewerbebetriebe eingestuft würden.
Das Urteil dürfte vor allem bei "Klever" mit großem Interesse aufgenommen worden sein. Seit Jahren kämpft der Verband der privaten Kletterhallenbetreiber gegen die, seiner Meinung nach, herrschende Wettbewerbsverzerrung.
Der DAV sei zwar ein gemeinnütziger Verein, der Steuervorteile und staatliche Förderung genieße, aber seine 200 Kletterhallen höchst kommerziell betreibe, so der Tenor bei "Klever".
Zuletzt musste man im Dauerstreit mit dem DAV eine Niederlage einstecken: Im Sommer 2016 hatte das Gericht der Europäischen Union die öffentliche Förderung von Kletterhallen des DAV für rechtmäßig erklärt.
Durch den Darmstädter Gerichtsbeschluss, so sind sich Experten sicher, wird nun auch wieder über die Vergabemodalitäten von Subventionen durch Kommunen und Länder zu reden sein.
Auf Seiten des DAV sieht man das anders. Der Verein verweist hierzu in einer Stellungnahme auf besagtes EuG-Urteil vom 09. Juni des vergangenen Jahres. Dem Beschluss der hessischen Richter will man keine Signalwirkung beimessen:
"Auswirkungen auf andere DAV-Sektionen oder gar auf die gesamte Kletterhallenlandschaft des DAV hat diese Gerichtsentscheidung [...] nicht. Der Eintrag ins Handelsregister bringt nämlich keine nennenswerten Konsequenzen mit sich.
Explizit hat das OLG in seinem Beschluss einerseits betont, dass die Sektion ihre Einnahmen aus dem Hallenbetrieb steuerlich korrekt abführt – und zwar unabhängig von der Eintragung im Handelsregister. Andererseits stellt das Gericht fest, dass die beschränkte Möglichkeit des Kletterns für Nichtmitglieder im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs der Gemeinnützlichkeit nicht schadet."
Eines ist jedoch sicher: Würden Subventionen tatsächlich eingeschränkt und Steuervorteile gestrichen, dürften Sektionsmitglieder beim Besuch "ihrer" Kletter- bzw. Boulderhalle zukünftig weitaus tiefer in die Tasche greifen müssen als bisher.
2 Kommentare
Kommentar schreibenDas Gericht hat doch im Grunde gesagt dass nach dem 5. Dezember 2012 alles OK ist und davor nur nachgezahlt werden muss weil die Förderung nicht gemeldet wurde. Also ich würde sagen das geht in die Richtung "mit einem blauen Auge davon gekommen". Die Sektion muss jetzt nur einen Batzen Geld auftreiben für die Nachzahlung aber grundsätzlich wurde nichts in Frage gestellt.
Wenn man die Pressemeldung vom OLG in Berlin liest, klingt das alles andere als nach "keine nennenswerten Konsequenzen":
Unzulässige Sportförderung für den Betrieb einer Kletterhalle des Deutschen Alpenvereins wegen Verletzung von Unionsrecht – 35/17
Pressemitteilung vom 19.12.2017
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren erneut über einen Rechtsstreit zwischen der Betreiberin einer gewerblichen Kletterhalle und dem Land Berlin entschieden. Danach ist die dem beigeladenen Deutschen Alpenverein, Sektion Berlin e.V., von dem beklagten Land für den Zeitraum vom 26. Oktober 2011 bis zum 5. Dezember 2012 gewährte Sportförderung durch die Überlassung eines Areals für den Bau einer Kletterhalle zu einem erheblich vergünstigten Mietzins eine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe, denn sie war gegenüber der Europäischen Kommission nicht den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechend angemeldet (notifiziert) worden. Der Zeitraum ab dem 5. Dezember 2012 war nicht mehr im Streit, weil die Europäische Kommission die Unterstützungsleistungen zu Gunsten von Kletteranlagen des Deutschen Alpenvereins in Deutschland mit Wirkung von diesem Tag an auf entsprechende Wettbewerbsbeschwerden als mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen gebilligt hatte. Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht war daher allein die Frage, ob für den Zeitraum bis zum Beschluss der Kommission ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Anmeldegebot der Begünstigung (sog. Notifizierungspflicht) vorlag.
Der 6. Senat hat einen solchen Verstoß nach Zurückverweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2016 – 10 C 3.15 -, Pressemitteilung Nr. 90/2016) bejaht. Die hierfür erforderliche wirtschaftliche Tätigkeit des Deutschen Alpenvereins liegt vor. Dies gilt sowohl allein bezogen auf die Tätigkeit der Berliner Sektion als auch auf die Aktivitäten des Deutschen Alpenvereins im Bundesgebiet insgesamt. Nach beiden Betrachtungsweisen bietet der Alpenverein Waren und Dienstleistungen gegen Entgelt an und ist wirtschaftlich am Markt tätig. Die fragliche Begünstigung ist auch geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, weil sie die Stellung des Deutschen Alpenvereins gegenüber anderen Wettbewerbern stärkt. In der Folge wird das beklagte Land Berlin zu prüfen haben, welche unionsrechtlichen und welche mietvertragsrechtlichen Konsequenzen aus diesem Verstoß zu ziehen sind, insbesondere ob der Deutsche Alpenverein für den Zeitraum vor dem 5. Dezember 2012 einen angemessenen Mietzins für das ihm überlassene Grundstück nachentrichten muss.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Urteil vom 18. Dezember 2017 – OVG 6 B 3.17 -