Lockerungen in Deutschland und Österreich

Corona: Das müssen Bergsportler jetzt wissen

Hier findet ihr aktuelle Informationen zu Einreisebestimmungen und Corona-Maßnahmen für Bergsportler.

Corona-Regelungen: Das müssen Sportler wissen.
© IMAGO / Roland Mühlanger
Inhaltsverzeichnis

Angesichts der Corona-Pandemie fragen sich viele Bergsportler, ob, wie und wo sie "ihren" Sport derzeit ausüben können.

Daher informieren wir regelmäßig über die aktuelle Situation für Bergsportler in den Alpen.

+++ Deutschland weist keine Hochrisikogebiete mehr aus, Quarantäne-Pflicht entfällt +++ Lockerungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz +++ Österreich als Hochrisikogebiet eingestuft +++ Maskenpflicht im Freien in Österreich +++ keine Ausnahmen für Kurzaufenthalte mehr +++ verschärfte Rückreisereglungen für Kinder +++ 2G in italienischen Skigebieten +++ 2G-plus für Einreise nach Österreich +++ Frankreich Hochinzidenzgebiet +++ 2G-plus abgeschafft: Auch in Bayerns Wintertourismus gilt jetzt die 2G-Regel +++ Schweiz als Hochrisikogebiet eingestuft +++ Bayern verschärft Corona-Maßnahmen im Freizeitbereich. +++ Österreich geht in den Lockdown. +++Skigebiete starten in Wintersaison. +++ Österreich als Hochrisikogebiet eingestuft. +++ Neue Rekordwerte bei den Inzidenzen in Bayern. +++ Bayern beschließt erhebliche Lockerungen bei Corona-Regelungen. +++ Testpflicht für alle Reiserückkehrer ab 1.08. +++ 

Update 02.03.2022: Deutschland weist keine Hochrisikogebiete mehr aus, Quarantäne-Pflicht entfällt

Ab Donnerstag, 3. März 2022 um 0:00 Uhr, gelten keine Staaten/Regionen mehr als Hochrisikogebiete. Dies hat zur Folge, dass für Ungeimpfte bei der Rückreise nach Deutschland die Quarantäne-Pflicht entfällt. Für die Einreise ist jedoch weiterhin der Nachweis eines aktuellen Coronatests, der Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen Genesenen-Nachweis notwendig (3G-Regel). Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren.

Update 17.02.2022: Lockerungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz

In Deutschland entfallen Geimpfte und Genesene zum 17.02.2022 die Beschränkungen im privaten Bereich ersatzlos, für Ungeimpfte bleiben die Kontaktregeln bestehen. Die 2G-plus-Regel wird durch 2G ersetzt, das betrifft Sport und Kultur, öffentliche und private Veranstaltungen, Messen und Freizeiteinrichtungen. Bereiche wie die eigene aktive sportliche Betätigung sind künftig mit 3G-Regel zugängig. Die Kapazitätsgrenzen für Aktivitäten unter freiem Himmel werden aufgehoben. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig negativ getestet werden, haben auch ohne Impfung Zugang zu allen Bereichen in denen 2G gilt.

In Österreich kommt es ab 19. Februar zu Lockerungen: In der Gastronomie und Beherbergungsbetrieben, in Seilbahnen und bei Veranstaltungen entfällt die bisherige 2G-Regel und es gilt die 3G-Regel (Geimpft, Getestet, Genesen). In Einzelhandel und Museen entfällt die bisherige 2G-Regel, hier gilt nur noch eine FFP2-Maskenpflicht. Die Sperrstunde bleibt bei 24:00 Uhr und Nachtgastronomie bleibt geschlossen. Ab dem 22. Februar gilt auch bei der Einreise wieder 3G.

Ab dem 5. März werden in Österreich weitgehend alle Maßnahmen zurückgefahren: Zutrittsregelungen, Personenobergrenzen, die Sperrstunde und die Schließung der Nachtgastronomie entfallen dann. Maskenpflicht herrscht dann nur noch im lebensnotwendigen Handel und öffentlichen Verkehrsmitteln.

Auch die Schweiz lockert ab dem 17. Februar: Läden Restaurants und öffentlich zugängliche Einrichtungen, sowie Veranstaltungen sind wieder ohne Maske und Zertifikat zugänglich. Die Maskenpflicht im öffenltichen Verkehr und die Isolation positiv getester Personen bleibt bestehen.

Update 17.01.2022: Österreich als Hochrisikogebiet eingestuft

Österreich - mit Ausnahme der Gemeinden Mittelberg und Jungholz und dem Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee - gilt seit 17. Januar als Hochrisikogebiet. Bei der Rückkehr nach Deutschland gelten strenge Test- und Quarantäne-Pflichten sowie die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung.

Update 10.01.2022: Maskenpflicht im Freien in Österreich, keine Ausnahmen für Kurzaufenthalte

In öffentlich zugänglichen Innenräumen und öffentlichen Verkehrsmitteln muss in Österreich eine FFP2-Maske getragen werden. Ab 11. Januar gilt diese Pflicht auch im Freien, wenn der der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann (u.a. Fußgängerzonen, Warteschlangen, Gruppenansammlungen).

Auch für Kurzaufenthalte von unter 24 Stunden in Österreich gibt es nun keine Ausnahmen mehr: Wer ohne Quarantäne einreisen will, muss genesen oder geimpft sein und benötigt zusätzlich einen PCR-Test oder eine Booster-Impfung. Bei der Rückkehr nach Deutschland sind nach Kurzaufenthalten von unter 24 Stunden derzeit aber weder die Digitale Einreiseanmeldung noch Quarantäne vorgeschrieben. Auch die 3G-Nachweis-Pflicht entfällt bei der Rückkehr von einem Tagesausflug. 

Allerdings gelten die Einreisereglungen nach Deutschland mit Testpflicht, Impf- oder Genesenennachweis nun für Kinder ab 6 Jahren, nicht mehr für Kinder ab 12 Jahren wie bisher.

Update 10.01.2022: 2G in italienischen Skigebieten

In italienischen und auch den südtiroler Skigebieten gilt ab 10. Januar die 2G-Regel wie vorher schon in Restaurants, Museen oder im Theater. Ein negativer Test reicht hier wie bereits in Deutschland und Österreich jetzt nicht mehr aus. Auch das Tragen einer FFP2-Maske ist hier Pflicht. Für die Einreise nach Italien ist 2G+ mit einem PCR-Test verpflichtend. Seit 01.01.2022 gilt Italien als Hochinzidenzgebiet mit entsprechenden Einreise- und Quarantäne-Regelungen bei der Rückreise nach Deutschland.

Update 20.12.2021: 2G-plus - verschärfte Einreiseregeln für Österreich

Österreich verschärft seine Einreisebestimmungen massiv: Vollständig geimpfte und genesene Einreisende müssen zusätzlich einen PCR-Test (max. 72 Stunden) oder eine Booster-Impfung nachweisen können. Ohne PCR-Test oder Booster-Nachweis muss vor dem Grenzübertritt ein Einreiseformular ausgefüllt weden und nach der Einreise eine 10-tägige Quarantäne angetreten werden: Diese kann durch einen negativen PCR-Test umgehend beendet werden. Ungeimpfte ohne 2G-Nachweis brauchen ebenfalls das Einreiseformular und müssen für 10 Tage in Quarantäne: Freitesten ist nach frühestens 5 Tagen möglich. Kinder unter 12 Jahren sind von Test- und Quarantäne-Pflicht befreit. Ungeimpfte schulpflichtige Kinder ab 12 Jahren können sich mit dem "Holiday Ninja Pass" mit zwei PCR- und einem Antigentest freitesten und an sieben Tagen sämtliche Einrichtungen nutzen. Für Pendlerinnen und Pendler bleibt es bei der gewohnten 3G-Regel.

Update 19.12.2021: Frankreich Hochinzidenzgebiet

Frankreich gilt seit dem Wochenende ebenfalls als Hochinzidenzgebiet. Somit gelten für die Rückreise strenge Test- und Quarantäne-Pflichten sowie die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Für die Einreise aus Deutschland oder einem anderen EU-Staat nach Frankreich ist ein Impf- bzw. Genesenenennachweis oder ein negativer Corona-Test (PCR- oder Antigentest, max. 24 Stunden alt) erforderlich.

Update 08.12.2021: 2G-plus abgeschafft - auch in Bayerns Wintertourismus gilt jetzt die 2G-Regel

Der Bayerische Ministerrat hat die Nutzung der Seilbahnen und anderen Liftanlagen in den bayerischen Skigebieten erleichtert. Es gilt nun in Bayerns Wintersportgebieten statt 2G-plus die 2G-Regel gilt. Zugang haben also Genesene und Geimpfte. Ein Schnelltest ist nicht mehr erforderlich.

Update am 07.12.2021: Schweiz als Hochrisikogebiet eingestuft

Seit dem 5.12.2021 ist die Schweiz als Hochrisikogebiet eingestuft. Somit gelten für die Rückreise strenge Test- und Quarantäne-Pflichten sowie die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Bei Einreise in die Schweiz sind neben einer Online-Anmeldung und dem digitalem COVID-Zertifikat nun auch ein PCR-Test vor der Einreise Pflicht. Ein zweiter kostenpflichtiger Corona-Test (PCR oder Antigen) muss vier bis sieben Tage nach der Einreise durchgeführt werden.

Update am 24.11.2021: 2G-plus-Regel für alle Freizeiteinrichtungen in Bayern

Das bayerische Kabinett hat am 23. November ein Update mancher Corona-Regelungen beschlossen. Für Wintersportler:innen von besonderem Interesse dürften folgende Beschlüsse sein:

  • Für Freizeiteinrichtungen (etwa Seilbahnen, Kletterhallen, Bäder, Thermen, Saunen oder Ausflugsschiffe) gilt ab sofort die 2G-plus-Regel, d.h. Zutritt haben nur Personen, die geimpft oder genesen sowie zusätzlich getestet sind. 

  • Als getestet gilt im Freistaat Bayern, wer einen schriftlichen oder elektronischen negativen Testnachweis erbringen kann, der auf einem PCR-Test, PoC-PCR-Test oder Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, beruht. Alternativ gilt auch ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde oder ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen - unter Aufsicht vorgenommenen - Antigentest zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.

  • Durch die 2G-plus-Regelung wird eine auch neue Personenobergrenze für Freizeiteinrichtungen definiert. In Anspruch genommen werden darf indoor wie outdoor maximal 25 % der Kapazität. Wer als Wintersportler:in auf Nummer sicher gehen möchte, bucht daher sein Ticket online, um vor Ort keine böse Überraschung zu erleben.

  • Weiterhin gilt etwa in Seilbahnen und Innenräumen die Maskenpflicht (FFP2-Maske).

Die Beschlüsse, die vorerst drei Wochen gelten sollen, werden vom Verband Deutscher Seilbahnen (VDS) heftig kritisiert. "Das ist ein Lockdown für uns, nichts anderes. Aus unserer Sicht sind diese Maßnahmen absolut unverhältnismäßig. Wir fordern von der Politik, Skibetrieb unter 2G-Bedingungen zu ermöglichen, denn sonst fahren Wintersportler stattdessen nach Österreich zum Skifahren", so Peter Lorenz, der stellvertretende Vorstand des VDS gegenüber dem BR.

Allerdings befindet sich Österreich seit dem 22.11.2021 im Lockdown, eine Einreise aus touristischen Gründen, also zum Skifahren etwa, ist bis mindestens 13. Dezember nicht erlaubt! In den Skigebieten der Alpenrepublik gilt momentan die 2G-Regel.

Update am 19.11.2021: Lockdown in Österreich

Ab Montag, den 22.11. geht Österreich in den landesweiten Lockdown. Dieser soll voraussichtlich am 12. Dezember, zumindest für Geimpfte und Genesene, enden. 

Während der allgemeinen Ausgangssperre dürfen nur noch Schülerinnen und Schüler sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht im Homeoffice arbeiten können, das Haus verlassen; Ausnahmen gelten für Personen, die aus dringenden Gründen das Haus verlassen müssen (Einkauf, Arztbesuch etc.) sowie zum Zweck der eigenen "körperlichen Ertüchtigung". 

Mit dem Beschluss der österreichischen Bundesregierung dürfte auch der Skibetrieb in der Alpenrepublik für (mindestens) 20 Tage komplett zum Erliegen kommen. Eine Einreise nach Österreich aus touristischen Gründen ist demnach nur noch bis zum 22.11. möglich.

Update am 18.11.2021: Skigebiete starten in Wintersaison

Die Skisaison 2021/22 steht vor der Tür oder hat in manchen Skigebieten sogar bereits begonnen. Und so schauen die Regelungen momentan in den einzelnen Ländern aus: 

  • Deutschland: Grundsätzlich gilt die 3G-Regel. Wer die Infrastruktur in den Skigebieten nutzen möchte, muss also geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Kinder unter sechs Jahren sind von der Regelung befreit. In allen Liften gilt Maskenpflicht und das Abstandsgebot. Bayern startet aufgrund der angespanten Corona-Lage mit 2G in die Skisaison. Zugang zu den Bergbahnen und Liften haben nur geimpfte oder genesene Personen, das Tragen einer FFP2-Maske ist obligatorisch.  

  • Österreich: In den Skigebieten der Alpenrepublik gilt derzeit die 2G-Regel. Ein negativer Corona-Test (PCR-, Antigen- und Antikörper-Tests) als Nachweis ist demnach nicht mehr ausreichend. 2G gilt übrigens auch für jegliche Art der Beherbergung (Hotels, Pensionen, Schutzhütten, Ferienwohnungen etc.). Für Personen ab 15 Jahre gilt FFP2-Maskenpflicht, bei Kindern im Alter von 7 bis 14 Jahren genügt ein einfacher Mund-Nasen-Schutz in Gondeln, Sesselliften mit Haube und allen Zugangsbereichen.

  • Schweiz: Zwar hat mit Samnaun das erste Skigebiet in der Schweiz die 2G-Regel eingeführt, doch ob es landesweit auf 2G oder 3G hinauslaufen wird, ist noch nicht bekannt. Bisher gilt für alle Personen in geschlossenen Berg- und Seilbahnen, Sesselbahnen und Skiliften sowie Gebäuden Maskenpflicht.

  • Italien: In den Skigebietes Italiens, also auch in Südtriol, gilt momentan die 3G-Regel. Alle Wintersportler:innen über 12 Jahre müssen demnach geimpft, genesen oder getestet sein. Der Nachweis erfolgt über das Covid-Zertifikat der EU

Update am 16.11.2021: Neue Regelungen bei Einreise aus Österreich

Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat das bayerische Kabinett bei den Bestimmungen nachjustiert. Ab sofort gelten folgende Neuregelungen:

  • In Gastronomie- und Beherberungsgebtrieben gilt ab sofort bei Ampelstufe Rot 2G.

  • Wo 3G plus oder 2G verpflichtend ist, gilt künftig die Maskenpflicht (bei Gastronomie: Nur zum Platz), außer das Abstandsgebot wird eingehalten.

Österreich als Hochrisikogebiet eingestuft - das gilt bei Ein- und Ausreise.

Für alle, die ein Skiwochenende oder einen längeren Winterurlaub in Österreich geplant haben, dürften vor allem folgende Infos von Interesse sein: Seit dem 14. November gilt die Alpenrepublik wieder als Hochrisikogebiet. Die Einstufung hat vor allem für die Ausreise Konsequenzen, hier gelten nun deutlich strengere Regeln.

  • Für die Einreise nach Deutschland ist die Abgabe einer Einreiseanmeldung verpflichtend.

  • Grundsätzlich gilt für alle Einreisenden aus einem Hochrisikogebiet eine 10 tägige Quarantäne.

  • Wer einen Impf-  oder Genesenennachweis mit der Einreisemeldung übermittelt, für den endet die Quarantäne vorzeitig mit dem Zeitpunkt der Übermittlung.

  • Einreisende, die ungeimpft sind, können frühestens nach fünf Tagen die Quarantäne durch Vorlage eines negativen Test verkürzen.

  • Für Personen unter 12 Jahren endet die Quarantäne automatisch mit Ablauf des 5. Tages nach der Einreise, ein entsprechender Testnachweis ist nicht erforderlich.

  • Die Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 15. Januar 2022.

Wer nach Österreich einreisen möchte, muss den Nachweis über eine vollständige Genesung oder einen Impfnachweis erbringen. Ungeimpfte Personen müssen einen negativen Corona-Test vorlegen. 

Dabei dürfen PCR-Tests nicht länger als 72 Stunden alt sein, Antigen-Schnelltests - gelten nur noch bis 22. November als Nachweis! - dürfen maximal 48 Stunden alt sein. 

Update am 11.11.2021: Bayern ruft Katastrophenfall aus

Angesichts der drastisch steigenden Corona-Fallzahlen in Bayern - seit dem 09.11. steht in Bayern die Krankenhausampel auf Rot - gilt für den Freistaat ab dem 11. November der Katastrophenfall.

Laut Ministerpräsident Markus Söder ermögliche dies, "koordinierte und strukturierte Vorgehensweise aller im Katastrophenschutz mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Organisationen." Das Bayerische Rote Kreuz begrüßte diesen Schritt. 

Der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek versicherte, dass es keinen Lockdown für Genesene und Geimpfte geben werde. Allerdings werde die Einhaltung der 2-G-Regel in den kommenden Tagen und Wochen verschärft kontrolliert werden.

2 G gilt in Bayern - nach einem Beschluss des Ministerrates vom 10. November - aktuell etwa für den Besuch von Indoor-Sportstätten (etwa Kletterhallen), Fitnessstudios, Bädern, Thermen, Saunen, Ausflugsschiffen und Seilbahnen sowie für den touristischen Bahn- und Reisebusverkehr. Das Tragen einer FFP2-Maske ist verpflichtend.

Für Übernachtungsgäste - ganz gleich, ob in einer Pension im Tal oder in einer Schutzhütte - gilt 3G+, sie müssen also genesen, geimpft oder negativ getestet (PCR-Test !) sein; der Test muss zudem alle 72 Stunden wiederholt werden.

Update am 06.10.2021: Weitreichende Lockerungen in Bayern beschlossen

Seit Anfang Oktober gelten in Bayern neue Corona-Regeln, die am 6. Oktober nochmals erweitert wurden. Hier die wichtigsten Punkte aus dem Sport- und Freizeitbereich im Überblick:

  • Die bisherigen Personenobergrenzen für private und öffentliche Veranstaltungen entfallen. Die Regelungen zur Maskenpflicht (medizinische Maske ist ausreichend) bleiben unberührt. Die Maskenpflicht gilt insbesondere in:  - Gebäuden und geschlossenen Räumen, - geschlossenen öffentlichen Fahrzeugbereichen, Kabinen und Ähnlichem, - unter freiem Himmel in den Eingangs- und Begegnungsbereichen von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen.

  • Sport ist wieder ohne Einschränkungen möglich. Es gelten nur die allgemeinen Regeln. Beispiel: Bei einer Inzidenz von über 35 gilt die 3G-Regel für die Besucher eines Hallenbads oder Fitnessstudios.

  • Für Sportveranstaltungen gelten dieselben Regeln wie für andere Veranstaltungen. Diese richten sich insbesondere nach der Größe der Veranstaltung und können in den FAQ zu Veranstaltungen nachgelesen werden.

  • Für Veranstalter, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus), werden erhebliche Erleichterungen eingeführt: Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt, also auch in Sportstätten (wie etwa Kletterhallen). Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen.

  • Für Übernachtungsgäste von Hotels, Beherbergungsbetrieben (wie Schutzhütten der Alpenvereine), Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften gelten die allgemeinen Regeln. Zusätzlich gilt: Ist ein Testnachweis erforderlich, so ist er bei der Ankunft und zusätzlich alle weiteren 72 Stunden vorzulegen.

Corona: Was ist bei der Einreise nach Deutschland zu beachten?

Die Bundesregierung hat am 28. September 2021 eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) erlassen, die am 30. September 2021 in Kraft getreten ist.

Wie bisher, regelt die neue CoronaEinreiseV Pflichten vor, bei und nach der Einreise nach Deutschland, insbesondere sind dies:

  • Anmeldepflicht (Digitale Einreiseanmeldung)

  • Quarantänepflicht

  • Nachweispflicht (Testergebnis, Impfnachweis, Genesenennachweis)

Eine generelle Nachweispflicht – unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und vom Ort des Aufenthalts – besteht für alle Einreisenden ab 12 Jahren; ein Impfnachweis, Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis muss bereits bei der Einreise vorliegen.

Aktuelle Informationen zu Grenzkontrollen findet ihr hier

Update am 01.09.2021: Bayern setzt auf neue Strategie bei Corona-Regelungen

Das bayerische Kabinett hat neue Corona-Regeln beschlossen, die am 2. September in Kraft treten und bis vorerst 1. Oktober gelten sollen. Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Die 7-Tage-Infektionsinzidenz als das bisher dominierende Kriterium in der Pandemiebekämpfung wird abgelöst. Mit ihr entfallen auch alle bisher inzidenzabhängigen Regelungen. Lediglich für die Anwendung von 3G (ab Inzidenz 35 als Startpunkt) bleibt die 7-Tage-Infektionsinzidenz relevant.

  • An die Stelle der 7-Tage-Infektionsinzidenz tritt eine neue Krankenhausampel als Indikator für die Belastung des Gesundheitssystems. Genauere Informationen dazu findet ihr hier.

  • Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Die Regelung betrifft u.a. Sportstätten, Fitnessstudios, Bäder, Gastronomie, Beherbergungsbetriebe (wie etwa Schutzhütten) sowie den touristischen Reisebusverkehr.

  • Ausgenommen vom 3G-Grundsatz sind Privaträume, Handel, der ÖPNV, Veranstaltungen ausschließlich unter freiem Himmel bis 1.000 Personen.

  • Die FFP2-Maskenpflicht entfällt. Die medizinische Maske („OP-Maske“) ist der neue Maskenstandard. Unter freiem Himmel gibt es künftig generell keine Maskenpflicht mehr. In geschlossenen Räumen gilt umgekehrt immer eine generelle Maskenpflicht. Im ÖPNV und im Fernverkehr gilt die Maskenpflicht (künftig OP-Maske) ausnahmslos.

  • Die allgemeinen Kontaktbeschränkungen entfallen ersatzlos.

  • Im Bereich der Beherbergung (auch bei alpinen Schutzhütten) entfallen die bisherigen Einschränkungen, wonach Zimmer nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen vergeben werden dürfen. Im Rahmen von 3G genügt es hier, wenn Test wie bisher bei Ankunft und danach jede 72 Stunden vorgelegt werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen insbesondere zur Maskenpflicht.

Update am 30.07.2021: Allgemeine Testpflicht für Reiserückkehrer

Als Reaktion auf die wieder steigenden Infektionszahlen hat sich die Bundesregierung - nach übereinstimmenden Medienberichten - auf die Einführung einer allgemeinen Testpflicht für Reiserückkehrer ab dem 1. August 2021 geeinigt. 

Demnach dürfen nur noch Personen in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, die einen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenen-Nachweis erbringen können.

Dabei ist es völlig unerheblich, mit welchem Verkehrsmittel (PKW, Bahn, Schiff oder Flugzeug) die Einreise erfolgt und welche Risikoeinstufung das Land hat, von dem aus eingereist wird. Die Nachweispflicht gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.

Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests zudem auch für Genesene wie Geimpfte obligatorisch.

Update vom 21.07.2021: Keine Einschränkungen bei der Ausreise

Die bestehenden Corona-Regelungen wurden vom bayerischen Kabinett am 13. Juli 2021 in manchen Bereichen noch einmal nachjustiert. Für Outdoorsportler:innen besonders von Interesse sind folgende Punkte: 

  • Erleichterungen für geimpfte und genesene Personen: Nächtliche Ausgangsbeschränkung: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung findet auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Kontaktbeschränkung: Die Kontaktbeschränkungen finden auf geimpfte und genesene Personen keine Anwendung. Wenn bei privaten Zusammenkünften und ähnlichen sozialen Kontakten sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

  • Beherbergungsbetriebe (etwa Schutzhütten der Alpenvereine oder Campingplätze): Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen negativen Corona-Test vorzulegen. Geimpfte und Genesene sind hiervon befreit.
     In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr benötigen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden einen weiteren negativen Corona-Test. Geimpfte und Genesene sind hiervon befreit.

  • Sport: In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von 50 oder mehr ist mit negativem Corona-Test jede Art Sport ohne Personenbegrenzung erlaubt undohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

  • Reisen: Es bestehen derzeit keine pandemiebedingten Einschränkungen bei der Ausreise aus Deutschland. Für Einreisende nach Deutschland besteht weiterhin die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung und die Nachweispflicht für einen negativen Corona-Test abhängig von der Risikoeinstufung des Herkunftsstaates bzw. des Reisemittels (Flugzeug).

  • Einreise nach Österreich: Für die Einreise aus Deutschland sind nach wie vor ein Impfnachweis, ein PCR-, Antigen- oder Antikörpertest oder eine Bestätigung für eine überstandene Infektion vorzulegen. Außerdem besteht die Pflicht zur Registrierung und Quarantäne (falls notwendig). Für vollimmunisierte Personen entfällt die Registrierungs- und Quarantänepflicht ab dem 14. Tag nach der letzten notwendigen Impfdosis (abhängig vom jeweiligen Impfstoff). Ebenso ausgenommen sind Minderjährige ab dem zwölften Lebensjahr, wenn sie in Begleitung eines vollständig geimpften Erwachsenen einreisen.

Update vom 08.06.2021: Nur noch zwei Inzidenzkategorien in Bayern

Ab dem 07. Juni gelten vor diesem Hintergrund auch neue Regelungen in Bayern. Für Outdoorsportler:innen besonders von Interesse sind folgende Punkte: 

  • Soziale Kontakte: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz von unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Geimpfte und genesene Personen zählen bei privaten Treffen oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

  • Öffentliche Veranstaltungen (etwa Vereinssitzungen) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50, drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder

  • Beherbergungsbetriebe (etwa Schutzhütten der Alpenvereine): Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz unter 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

  • Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier Sport ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz unter 100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

Update vom 21.05.2021: Weitere Lockerungen im Tourismus- und Freizeitbereich

Zum Start der Pfingstenferien treten in Bayern neue Corona-Regeln in Kraft. Die weiter rückläufigen Inzidenzwerte machen auch Lockerungen im Tourismus- und Freizeitbereich möglich. Die wichtigsten Neuerungen für Urlauber und Freizeitsportler im Überblick:

  • Ab dem Pfingstwochenende können Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen, Campingplätze sowie Schutzhütten) auch für touristische Zwecke öffnen. Dabei ist eine Anreise in die Beherbergungsbetriebe schon am Freitag, den 21. Mai 2021, möglich.

  • Voraussetzung ist dabei ein negativer, aktueller Corona-Test (vor höchstens 48 Stunden vorgenommener PCR-Test, vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest unter Aufsicht) der Gäste bei Anreise sowie jeweils alle weiteren 48 Stunden. Davon ausgenommen sind geimpfte und vollständig genesene Personen sowie Kinder unter 7 Jahren.

  • Gastronomische Angebote von Beherbergungsbetrieben auch im Innenbereich sind dabei nur für Hotelgäste und nur bis 22 Uhr zulässig. 

  • Zulässig ist im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ferner die Erbringung von Kur-, Therapie- und Wellnessangeboten (z.B. Schwimmbäder, Fitnessräume, Solarien) gegenüber Gästen.

  • Ab dem 21. Mai 2021 können Freibäder in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), ein Termin und ein negativer Test. Diese Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

  • In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 100 werden ab 21. Mai 2021 bei Sportveranstaltungen im Freien (hierzu zählen auch Freiluftstadien mit überdachten Zuschauerplätzen) Zuschauer im gleichen Umfang und unter gleichen Voraussetzungen wie bei Kulturveranstaltungen im Freien (d.h. Testpflicht, feste Plätze, max. 250 Zuschauer) zugelassen. Die Testpflicht entfällt in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 50.

+++ Ab dem 21. Mai dürfen auch die insgesamt 67 Schutzhütten des Deutschen Alpenvereins in Bayern offiziell wieder öffnen. Was Tages- und Übernachtungsgäste jetzt wissen müssen - und welche Regelungen in Österreich gelten, erfahrt ihr hier. +++

Update vom 19.05.2021: Touristische Reisen nach Österreich wieder möglich

Ab dem 19. Mai sind auch touristische Reisen nach Österreich offiziell wieder möglich. Für die Einreise nach Österreich gilt jetzt prinzipiell die 3-G-Regel.

Demnach dürfen nur getestete, genesene oder geimpfte Personen in die Alpenrepublik einreisen. Zudem ist die Abgabe einer Einreiseanmeldung weiterhin obligatorisch für den Grenzübertritt. Für Einreisende aus Deutschland, die die 3-G-Regel erfüllen, entfällt jetzt die Quarantänepflicht.

Die Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen sind einander gleichgestellt, unterscheiden sich jedoch in ihrem Gültigkeitszeitraum. Ausführliche Informationen dazu findet ihr hier.

Für Tages- oder Mehrtagestouren nach Österreich: Das muss man wissen

Um für eine Tagestour nach Österreich einzureisen, ist - neben der verpflichtenden Einreiseanmeldung - ein Antigen-Test (mit einer Gültigkeit von 48 Stunden ab Probenahme) ausreichend; für eine Zwei-Tages-Tour ist man mit einem negativen PCR-Test (gilt 72 Stunden ab Probenahme) auf der sicheren Seite. 

Beide Tests können auch innerhalb von 24 Stunden auf eigene Kosten in Österreich nachgeholt werden!

Für geimpfte und genesende Personen, die von Österreich nach Deutschland einreisen, entfällt die Testpflicht. Ebenso ist die Quarantäneverpflichtung bei Vorlage des Impf-, Genesungs- oder negativen Testnachweises aufgehoben, wenn diese über das Einreiseportal der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden.

Update vom 14.05.2021: Hüttenübernachtungen in Österreich wieder möglich

Ab dem 19. Mai fährt Österreich wieder hoch! Auch Gastronomie-, Hotellerie- und Beherbergungbetriebe dürfen dann offiziell wieder öffnen. 

Ob an diesem Tag auch die Schutzhütten der alpinen Vereine, die zu den Beherbergungsbetrieben zählen, wieder ihren Übernachtungsbetrieb aufnehmen, steht noch nicht ganz fest. Die Regelungen, auf die sich Gäste einstellen müssen, sind aber bereits bekannt: 

  • Zutrittstests: 3G-Regel (getestet- genesen-geimpft): Gäste müssen bei der Anreise ein gültiges negatives Testergebnis/ Impfzertifikat/ Bestätigung der Genesung vorweisen.

  • Registrierungspflicht (digital oder in Papierform): Gilt für alle Gäste im Innen- und Außenbereich mit Aufenthalt länger als 15 Minuten. Bei Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, sind die Daten einer volljährigen Person ausreichend. 

  • Bei mehrtägigen Aufenthalten muss jeder Gast nach Ablauf der Gültigkeit seines Zutrittstest ein neues negatives Testergebnis vorweisen.

  • FFP2-Maskenpflicht für Gäste in allgemein zugänglichen Bereichen.

  • 2-Meter-Mindestabstand zwischen Gästegruppen. Der Mindestabstand gilt nicht, sofern geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind.

  • Gästegruppen sind Personen eines gemeinsamen Haushalt gleichgestellt.

  • Verköstigung von Gästen analog zu Regelungen der Gastronomie. In Innenbereichen sind vier Personen pro Tisch zuzüglich maximal sechs Kinder zulässig, im Außenbereich erhöht sich die Anzahl der Personen auf 10 pro Tisch sowie maximal 10 Kinder.

Beim DAV arbeite man gerade an einer Übersicht, welche Schutzhütten des Alpenvereins in Österreich wann öffnen werden, so Miriam Roth vom Ressort Hütten und Wege beim Deutschen Alpenverein auf Nachfrage von alpin.de. Zu Hüttenöffnungen im deutschen Alpenraum könne man zum jetztigen Zeitpunkt noch nichts sagen.

Update vom 13.05. 2021: Erleichterungen im Grenzverkehr zwischen Deutschland und Österreich

Seit dem 13. Mai 2021 gelten im Grenzverkehr zwischen Deutschland und Österreich neue, bundeseinheitliche Regelungen: 

  • Für getestete, geimpfte und von Covid-19 genesene Personen, die sich in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise ausschließlich in Deutschland oder Österreich aufgehalten haben, entfällt bei der Einreise von Deutschland nach Österreich die Quarantänepflicht. Eine Anmeldepflicht besteht für alle Einreisenden allerdings weiterhin.

  • Für geimpfte und genesende Personen, die von Österreich nach Deutschland einreisen, entfällt die Testpflicht. Ebenso ist die Quarantäneverpflichtung bei Vorlage des Impf-, Genesungs- oder negativen Testnachweises aufgehoben, wenn diese über das Einreiseportal der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden.

Update vom 11.05. 2021: Bergbahnen dürfen Betrieb wieder aufnehmen

Zum Start der Pfingstenferien wird es in Bayern weitere Lockerungen im Freizeitbereich geben. Bei entsprechend niedrigen Inzidenzwerten - die stabil unter 100 liegen müssen - darf ab dem 21. Mai nicht nur die Fluss- und Seenschifffahrt den Publikumsverkehr im Freistaat wieder aufnehmen, sondern auch die Bergbahnen

Führungen in der freien Natur und den Bergen werden ebenfalls wieder erlaubt.

Update vom 05.05. 2021: Erhebliche Lockerungen im Tourismusbereich ab 21. Mai

Nach den Beschlüssen des Kabinetts dürfen sich sich demnach alle Bergsportler:innen berechtigte Hoffnungen auf einen Pfingsturlaub in der bayerischen Alpen- oder auch Mittelgebirgsregionen machen:

  • Ab dem 21. Mai werden in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 touristische Angebote wieder zugelassen. Dazu zählen Hotels, Ferienwohnungen und -häuser sowie Campingplätze.

Derzweit werde ein entsprechendes Konzept zur Umsetzung der Abstands- und Hygienemaßnahmen für die inzidenzabhängigen Öffnungen erarbeitet, so Ministerpräsident Söder; bei einem entsprechend negativen Trend müssten diese aber wieder zurückgenommen werden. 

Für Gastronomen soll es bereits ab dem 10. Mai möglich sein, die Außenbereiche bis 22 Uhr wieder zu öffnen. Voraussetzung ist auch hier ein Inzidenzwert vor Ort von unter 100. 

Für vollständig geimpfte Personen wird zudem ab dem 06. Mai die nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr aufgehoben, die geltenden Kontaktbeschränkungen entfallen für diese Personengruppe ebenfalls.

Die bekannten AHA-L Hygieneregeln (Abstand halten, Hygiene-Maßnahmen beachten, Alltagsmaske tragen, Lüften) gelten für alle weiter. 

Österreich plant Lockerungen bei Einreise ab 19. Mai

Touristische Reisen nach Österreich sind derzeit offiziell nicht erlaubt, zudem gelten für die Alpenrepublik nach wie vor strenge Einreisbestimmungen (u.a. eine zehntägige Quarantänepflicht für Einreisende aus Deutschland). 

Die Regierung Kurz hat aber Erleichterungen im Reiseverkehr ab 19. Mai in Aussicht gestellt. Demnach soll die allgemeine Quarantänepflicht entfallen. Für die Einreise reicht künftig ein negativer Corona-Test oder ein Impfnachweis aus; Übernachtungen in Hotels oder anderen Beherberungsbetrieben sollen damit auch wieder möglich sein.

Der Transit durch Österreich ist nach wie vor ohne Einschränkungen möglich, vorausgesetzt die Fahrt verläuft ohne längere Zwischenstopps.

Update vom 28.04.2021: Bayern beschließt Lockerungen im Freizeitsport

So ist es Kindern unter 14 Jahren oberhalb einer 7-Tage-Inzidenz von 100 die Ausübung von Sport in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern gestattet. Etwaige Anleitungspersonen dürfen an diesem Sport teilnehmen, wenn sie ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis nachweisen können. 

Ansonsten gelten im Freistaat für die Sportausübung im Freien nach wie vor folgende Regelungen: 

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und den Angehörigen eines weiteren Hausstands - max. fünf Personen - (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Einreise nach Bayern für Geimpfte erleichtert

Wer aus einem Corona-Risikogebiet kommend nach Bayern einreist und seit mindestens 15 Tagen vollständig gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff geimpft ist sowie über einen Impfnachweis in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt, muss nicht in Quarantäne

Für alle anderen Personen gilt weiterhin die häusliche Quarantänepflicht von zehn Tagen nach der Einreise. Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem "Personen, die nur zur Durchreise in den Freistaat Bayern einreisen und ihn auf unmittelbarem Weg unverzüglich wieder verlassen."

Update vom 15.04.2021: Bayern verlängert Lockdown bis 09. Mai

Das bayerische Kabinett hat am 13. April eine erneute Verlängerung des Lockdowns bis 09. Mai beschlossen. Die ursprünglich ab dem 12. April ins Auge gefassten weiteren Lockerungen sind in Bayern vorerst vom Tisch. Auf der Seite des bayerischen Innenministeriums heißt es dazu konkret:

  • Die bislang ab dem 12. April 2021 geplanten weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen [...] Sport bleiben weiter bis zum 26. April 2021 ausgesetzt.

  • Die Einreise-Quarantäneverordnung werden bis einschließlich 9. Mai 2021 verlängert. Sollte die derzeit geplante Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes früher in Kraft treten, wird die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung entsprechend angepasst werden.

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz von 100 sind alle Sportarten zulässig, die mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person kontaktfrei im Freien ausgeübt werden können.

Update vom 23.03.2021: Allgemeiner Lockdown wird bis 18. April verlängert

Die von der Bund-Länder-Konferenz am 22.03. beschlossene Verlängerung des allgemeinen Lockdowns bis (vorläufig) 18. April wurde durch das bayerische Kabinett bestätigt. 

Bis zum 11. April, dem Ende der Osterferien im Freistaat, wird es, so Ministerpräsident Markus Söder, keine weiteren Erleichterungen der bisher beschlossenen Corona-Maßnahmen geben.

Für den Bereich Sport gilt folgende Neuregelung:

  • die vorgesehenen weiteren Öffnungsschritte in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz von nicht über 100 bzw. 50 in den Bereichen [...] Sport bleiben in jedem Fall bis zum Ende der Osterferien (12. April 2021) ausgesetzt.

Ab dem 12. April sollen - abhängig von den Inzidenzen - die Bestimmungen aber wieder gelockert werden. Auf der Seite des bayerischen Innenministeriums heißt es dazu konkret:

  • Solange in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine 7-Tage-Inzidenz von zwischen 50 und 100 besteht, so gilt: Kontaktfreier Sport im Innenbereich oder Kontaktsport im Außenbereich mit aktuellem (24 Stunden) COVID-19 Schnell- oder Selbsttest ist erlaubt.

Bayern: Verschärfung der Einreisebestimmungen

Wer nach Bayern einreisen möchte - ganz gleich, ob aus einem Risiko- oder Mutationsgebiet -, muss zukünftig ein negatives Testergebnis vorweisen können.

Spätestens bis Ende März soll nach Vorstellung der bayerischen Kabinetts "ein einheitliches Vorgehen der Länder vereinbart werden, welche Test- oder Quarantänevorschriften für die Rückkehr aus beliebten Urlaubszielen bestehen sollen, bei denen Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19-Varianten leicht verbreiten können."

Oberbayern und Allgäu: Skisaison beendet

Die aktuellen Corona-Zahlen lassen auch die Skigebiets-Betreiber in Oberbayern nicht mehr an eine Aufnahme des Betriebs glauben. In den Wintersportgebieten Sudelfeld, Brauneck und Spitzingsee, die auch zum Verbund "Alpen Plus" gehören, wird es demnach in dieser Saison keinen Skibetrieb mehr geben.

Vor zehn Tagen hatten bereits die Skigebiete des Skiverbundes "Superschnee" mit den Skigebieten im Allgäu, Tannheimer Tal und Kleinwalsertal offiziell die Wintersaison 2020/21 für beendet erklärt. 

Im Skigebiet Garmisch-Classic hatte man sich bereits Anfang Februar zu diesem Schritt durchgerungen (siehe weiter unten). 

Update vom 11.03.2021: Stufenweise Lockerungen der Corona-Regelungen

Der Ministerrat hat am 04. März 2021 eine Verlängerung des allgemeinen Lockdowns bis einschließlich 28. März beschlossen. Gleichzeitig sind in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens stufenweise Lockerungen der Corona-Regelungen vorgesehen.

Für den Bereich Sport gelten seit dem 08. März konkret folgende Neuregelungen in Bayern: 

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) erlaubt, die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt;

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person - max. fünf Personen - (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt;

  • in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.

Corona: Tagesausflüge auch im März weiterhin möglich

Zwar gilt nach wie vor der dringene Appell der Bundesregierung, nach Möglichkeit auf alle touristischen Aktivitäten zu verzichten, Tagesausflüge sind aber weiterhin offiziell nicht verboten - Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200 bilden hier allerdings eine Ausnahme

Corona: Im März zur Skitour nach Österreich?

Die Frage dürfte sich für die meisten Tourengeher:innen angesichts der derzeitigen Auflagen wohl kaum stellen. 

Bis 31. März 2021 sieht die neue österreichische Einreiseverordnung grundsätzlich eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne vor, die frühestens durch einen negativen PCR- oder Antigentest nach fünf Tagen beendet werden kann.

Zusätzlich soll ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis bei Einreise vorgelegt werden. Das Test-Ergebnis oder ein ärztliches Zeugnis über ein solches, muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und darf nicht älter als 72 Stunden sein. Kann dieses nicht vorgelegt werden, ist ein Test spätestens 24 Stunden nach Einreise auf eigene Kosten durchzuführen.

Alle Reisenden müssen sich vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und die Empfangsbestätigung bei der Einreise ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vorweisen. 

Jeder deutsche Staatsbürger, der aus einem Corona-Risikogebiet - dazu zählt weiterhin auch Österreich (ebenso wie Tschechien) - nach Bayern einreist, muss entweder schon bei der Einreise einen negativen Test vorweisen oder innerhalb von 72 Stunden nach Einreise beim zuständigen Gesundheitsamt ein negatives Testergebnis vorlegen.

Corona: Mit dem Camper in die Berge?

Grundsätzlich gilt: Bis mindestens 28. März 2021 bleiben in Deutschland Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken verboten, dies gilt auch für Campingplätze, Wohnmobilstellplätze und private Anbieter von Wohnmobilstellplätzen. Bei der nächsten Bund-Länderkonferenz am 22. März soll über die Regelung erneut beraten werden.

Die Nacht im eigenen Camper, Caravan oder Wohnmobil auf einem Wanderparkplatz zu verbringen, ist jedoch grundsätzlich weiterhin erlaubt; allerdings nur für einen Zeitraum von zehn Stunden und zur "Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit". 

Dauercamper, die einen Campingplatz als Zweitwohnsitz gemeldet haben, dürfen sich in ihrem Wohmobil oder Wohnwagen - sofern es das Pandemiegeschehen zulässt - aufhalten und auch übernachten, sollten aber bedenken, dass eine Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (wie etwa Sanitäranlagen) weiterhin nicht möglich ist.

Corona: Keine Übernachtungen auf DAV-Hütten

Was für Campingplätze, Jugendherbergen, Hotels oder andere Beherbergungsbetriebe gilt, gilt auch für Berghütten: Bis mindestens 28. März dürfen diese keine Übernachtungen zu touristischen Zwecken anbieten. In Selbstversorgerhütten und Winterräumen des Deutschen Alpenvereins darf nur in einer Notfallsituation übernachtet werden, ansonsten nicht. 

Die Ausgabe von Speisen und Getränke "to go" ist für Hütten weiterhin möglich. Der DAV bittet, sich im Voraus unbedingt telefonisch bei der Hütte über die aktuelle Situation rückzuversichern. 

Update vom 12.02.2021: Garmisch beendet Wintersaison

Als Konsequenz aus den Beschlüssen der Bund-Länderkonferenz vom 10. Februar (siehe unten) hat die Bayerische Zugspitzbahn Bergbahn AG angekündigt, im Skigebiet Garmisch-Classic den Betrieb in diesem Winter nicht mehr aufzunehmen.

"Wir haben alle Argumente abgewogen. Der organisatorische und finanzielle Aufwand um das Skigebiet startklar zu machen, ist immens hoch. Wann ein Betrieb möglich sein wird, ist noch immer nicht absehbar. Am Ende sind wir dazu verpflichtet, die wirtschaftlich verträglichste Entscheidung zu treffen", so Matthias Stauch, Vorstand der Bayerischen Zugspitzbahn, auf der Website des Unternehmens

Die Skisaison auf der Zugspitze wolle man aber noch nicht abschreiben. Wenn es die Bedingungen zulassen, "könnte die Skisaison in Deutschlands höchstgelegenem Skigebiet sogar bis in den Mai hinein verlängert werden."

Bayern: Kontrollen an den Grenzen zu Österreich und Tschechien

Tirol und Tschechien wurden nach Angaben des Bundesinnenministeriums als sogenannte Virusmutationsgebiete eingestuft. Von Sonntag an werde Bayern daher an den Grenzübergängen zu Österreich und Tschechien vorübergehend stationäre Kontrollen einrichten.

Dies bedeutet konkret, dass nur noch Deutsche oder Personen aus den genannten Virusmutationsgebiete einreisen dürfen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

  • Die Ausgangssperre gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre.

  • Ein Verbot touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sog. Hotspots besteht nicht mehr.



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12 Kommentare

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Gast

Erich Kriegler, danke für den Text. Ich hätte es nicht besser formulieren können. Mittlerweile ist man einfach nur noch fassunglos und enttäuscht was gesellschaftlich gerade so passiert

Erich Kriegler

In der kalten Jahreszeit stecken sich die Menschen eben leichter mit respiratorischen Erregern an, sei es die Influenza, sei es Corona, im Einzelfall v.a. für Menschen mit insuffizienter Immunabwehr durchaus gefährlich, für Allgemeinheit gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko. Immer schon.

Inzwischen ist das aber ein Katastrophenfall, gestützt auf willkürliche Kennzahlen der Politik wie dem sog. Inzidenzwert. Bei dem Geschehen auf den Intensivstationen gibt es einerseit sehr aufschlußreiche und eindeutige Rohdaten, jedermann zugänglich, andererseits eine divergierende, manipulative Instrumentalisierung durch die Politik. Wieso lässt die Politik einen - auch falschen finanziellen Anreizen geschuldeten - Rückgang der Kapazitäten geschehen und schränkt dafür lieber - untauglich - das Leben ein? Wieso schränkt die Politik - untauglich und prophylaktisch - das Leben ein, obgleich die immer noch recht üppige Notfallreserve noch nie auch nur mit einem Bett in Anspruch genommen werden musste?

Die Reaktion auf das Geschehen ist Zeichen fehlender Resilienz einer Gesellschaft von Ängstlichen mit Vollkaskomentalität, die sich bereitwillig unter die Schürze der Regierenden flüchtet. Verführerisch für Machtmenschen. Aber auch ein Zeichen fehlenden Verstandes. Mit den aktionistischen und hysterischen Maßnahmen der Politik, deren Wirksamkeit keines Nachweises zugänglich ist, mit der diese aber bei der von Angst getriebenen Bevölkerung offensichtlich punkten kann, werden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, der Gesellschaft und ihren Mitgliedern sowie Wirtschaft und Wohlstand verheerende und wohl nicht wiedergutzumachende Schäden zugefügt. Massivere Schäden als sie das Virus je hätte verursachen können. Und das Prinzip gilt beileibe nicht nur für die Corona-Problematik.

Aber die Situation ist auch lehrreich, befreit sie einen doch von allen Illusionen über die Menschen: Die Kruste der Zivilisation ist denkbar dünn, Wissen lediglich formal und unreflektiert angelernt und kann, wenn es darauf ankommt, nicht angewandt werden. Der Mensch ist letztlich ein von Emotionen getriebenes Wesen. Und die allzu menschlichen Gefühle führen zu einer fatalen "Gruppenmoral" und zerstören das Zivilissiatorische, das Menschliche an sich. Feindbilder und Sündeböcke werden wieder salonfähig. Die Rhetorik bedient sich zunehmend dem Repertoire dunkelster Zeiten. Die Gesellschaft verzichtet aus Angst vor Krankheit und Tod auf das Leben.

Positiv ausgedrückt: Wir leben in interessanten Zeiten!

alpin.de

@Strgaltentf Besten Dank für das Feedback. Der Passus wurde von uns am 10.03. 1:1 von der Website des Bayerischen Innenministeriums übernommen.

Strgaltentf

"in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person - max. fünf Personen - (Kinder unter 14 nicht mitgerechnet) sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt"
– müsste es gemäß StMI nicht "5 Personen aus 2 Haushalten" statt "des eigenen Hausstands sowie einer haushaltsfremden Person" heißen?

Andreas auf Facebook

Der Eindruck verstärkt sich bei mir, dass einigen Kommunen und Landkreisen das Thema Corona ganz gelegen kommt, um das wichtige und davon eigentlich unabhängige Thema Freizeitsport in den Bergen und die damit verbundenen Begleiterscheinungen angehen zu können.
Ich finde das unredlich. Lösungen für "Overtourism" und Verkehrslenkung gemeinsam zu entwickeln ist eine schwierige und fordernde Aufgabe. Dafür braucht es Zeit und Expertise. Die Gelegenheit zu nutzen jetzt auf Zeit zu spielen (Inzidenzwert) und damit Menschen auszusperren ist unanständig, weil sie Sachverhalte vermischt, Emotionen schürt. Außerdem sollten sich die Verantwortlichen mal fragen, ob diese Debatte zur richtigen Zeit erfolgt. Für viele ist der Ausgleich in der Natur eine Wohltat für Körper und Seele. Also die beste Prävention vor Krankheitserregern jeder Art und ein Training für das Herz - Kreislaufsystem.
Ja klar ich kann auch zuhause mit freien Geräten und Hilfsmitteln trainieren, aber das ist doch ganz was anderes als mich draußen zu bewegen. Und wenn es mir nicht verboten wird, bin ich durchaus in der Lage mein Ziel so zu wählen, dass dort nur wenige Menschen sind.

Coccodrillo

Alleine im Womo.
Wie soll die Polizei das kontrollieren?
Auch mal darüber nachgedacht?
Lg

Angsthase

Was für ein Schwachsinn!

Klaus Hergesheimer

Es gibt vier Methoden, seine Pflicht zu erfüllen, nämlich die richtige, die falsche, die übliche und die meinige. Mit meiner fahre ich am besten.

Alpöhi

Einziger vernünftiger Schutz ist derzeit nur die Stärkung des eigenen Immunsystems mit sportlicher Bewegung, aber das spielt ja offensichtlich in der Politik (bes. beim Gesundheitsminister) keine Rolle. Sind die positiven Effekte von sportlicher Betätigung auf die Gesundheit in den Führungsetagen gar nicht bekannt? Da sitzen doch sogenannte "Experten" wie Lauterbach und Co.
Mir wird Angst und Bange, wenn wir uns auf diese "Experten" verlassen sollen.

Seetiger

Schon lustig, im Strafrecht gilt ein Wohnmobil als Wohnung laut BGH Urteil
(11.10.2016, Az.: 1 StR 462/16). Bin kein Lockdowngegner oder Coronaleugner, aber manchmal glaub ich, dreht man es hin wie man es braucht. Wollten eigentlich Weihnachten mit der Mutter feiern und im Wohnmobil übernachten, da nur eine 1 Zimmer Wohnung da ist. Mal sehen.

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